Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: 10.04.2022)

1. Geltungsbereich; Vertragsarten

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge, die die Service4Charger GmbH, Am Borsigturm 68, 13507 Berlin (nachfolgend: „S4C“) mit ihren Kunden („Kunden“) abschließt. Sie fin-den sowohl gegenüber Kunden Anwendung, die den Vertrag als Unternehmer i.S.v. § 14 BGB abschließen, als auch gegenüber Kunden, die als Verbraucher i.S.v. § 13 BGB handeln. Sie gelten ferner für jede Form des Vertragsschlusses (per E-Mail, schriftlich, mündlich oder über den Webshop der S4C). Wenn und soweit zwischen Kunde und S4C1 keine vorrangigen Vereinbarungen getroffen worden sind, erbringt die S4C ihre Leistungen nach Maßgabe dieser AGB.

1.2. Die S4C ist ein bundesweit tätiger Dienstleiter im Bereich Errichtung, Betrieb und Wartung von technischen Komponenten zur Ladung von Elektrofahrzeugen im öffentlichen und im privaten Raum (nachfolgend: „Ladeinfrastruktur“). Diese AGB gelten insbesondere für die folgenden Leistungen der S4C:

• Kauf von Ladeinfrastruktur
• Installation und Inbetriebnahme von Ladeinfrastruktur
• Vermietung von Ladeinfrastruktur
• Wartung von Ladeinfrastruktur

Dabei finden jeweils die nachfolgenden besonderen Bestimmungen für einzelnen Leistungsarten (Ziff. 5., 6., 7. und 8.) sowie alle allgemeinen Bestimmungen dieser AGB Anwendung. Im Falle von Widersprüchen zwischen den allgemeinen und den besonderen Bestimmungen gilt vorrangig die jeweilige besondere Bestimmung.

1.3. Abweichende Vertragsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn S4C ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht bzw. die Leistungen erbracht werden, ohne dass S4C den Vertragsbedingungen des Kunden widerspricht.

2. Vertragsschluss

2.1 Darstellungen von Produkten oder Leistungen auf der Internetseite oder in anderem öffentlich zugänglichem Zusammenhang stellen kein annahmefähiges Angebot von S4C dar. Sofern der Kunde elektronisch, schriftlich oder telefonisch eine Leistung bei S4C bestellt, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die angebotene Leistung ab. S4C behält sich die freie Entscheidung über die Annahme dieser Angebote vor. Angebote von S4C sind stets freibleibend und können bis zum Zugang einer Annahmeerklärung des Kunden jederzeit zurückgenommen werden.

2.2. Will der Kunde über das Internet Leistungen bei der S4C bestellen, wird er auf eine Bestell-Maske verwiesen, in die er alle erforderlichen persönlichen Daten eingibt. Zwischen der Bestell-Maske und der Schaltfläche "Ver-trag abschließen" findet der Kunde gut sichtbare Verweise, über die er diese AGB aufrufen kann. Der Bestellvorgang kann nur fortgesetzt werden, wenn der Kunde einen Haken in den Kasten vor der Zeile "Ich habe die AGB gelesen und willige ein" setzt. Dadurch akzeptiert er diese Vertragsbedingungen und nimmt sie in sein Angebot auf. Vor Abgabe seines verbindlichen Angebotes hat der Kunde die Möglichkeit, die Vertragsbedingungen auszudrucken. Durch die Aktivierung der Schaltfläche „Vertrag abschließen“ (oder ähnlich) gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss ab, das S4C nicht annehmen muss. Zur Annahme des Angebots versendet S4C eine entsprechende Erklärung per E-Mail oder in anderer Form an den Kunden.

3. Pflichten des Kunden

3.1. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche von der S4C übermittelten Daten sorgfältig zu prüfen und der S4C unverzüglich mitzuteilen, wenn nach seiner Auffassung ein Fehler aufgetreten ist und/oder die Angaben nicht korrekt sind.

4. Preise, Kosten und Zahlungsbedingungen

4.1. Alle von S4C angebotenen Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. Kosten für Verpackung, Zoll, Fracht und Transport sowie gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer, wenn und soweit diese Kosten anfallen.

4.2. Falls S4C dem Kunden den Abschluss einer Transportversicherung oder einer sonstigen Versicherung der Ware angeboten und der Kunde diese beauftragt hat, trägt der Kunde die hierfür entstehenden Kosten zusätzlich. Die Fracht wird nach den am Tage der Berechnung gültigen Frachtsätzen vergütet.

4.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist 50% Vorauszahlung vereinbart. D.h. S4C schuldet die Leistungserbringung erst nach Eingang der geschuldeten Zahlung. Die Restzahlungen sind je nach Vertrag gesondert vereinbart. Die S4C schickt Rechnungen per E-Mail an den Kunden. Zahlungen sind grundsätzlich 14 Tage nach Ein-gang beim Kunden zur Zahlung fällig.

4.4. Gegen Forderungen der S4C kann der Kunde nur mit einer fälligen Gegenforderung aufrechnen, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

5. Sonderbedingungen für Kaufverträge: Mitwirkungspflichten Kunde, Lieferung, ge-schuldete Beschaffenheit, Rügeobliegenheit

Bei Kaufverträgen zwischen den Parteien gelten ergänzend die folgenden Regeln:
5.1. Der Kunde hat selbst sicherzustellen, dass die ausgewählte Ladeinfrastruktur für seine Zwecke tauglich und mit den beim Kunden vorhandenen Komponenten kompatibel ist. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart schuldet die S4C gegenüber dem Kunden keine Beratung, ob die vom Kunden ausgewählte Ladeinfrastruktur für seine Zwecke geeignet ist bzw. beim Kunden verbaut werden kann.

5.2. Sofern nicht abweichend vereinbart ist beiderseitiger Erfüllungsort der Sitz der S4C. Auf Wunsch des Kunden versendet S4C die gekaufte Ware an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Die hierfür anfallenden Lieferkosten werden in der bei Vertragsschluss vereinbarten Höhe zusätzlich berechnet. Die Wahl eines angemessenen Versandweges sowie einer angemessenen Versand- und Verpackungsart bleibt der S4C überlas-sen. Sofern die S4C die Ware an den Kunden liefert, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergibt. Ist der Kunde Verbraucher, gilt das nur, wenn der Kunde selbst den Spediteur bzw. Frachtführer beauftragt hat.

5.3. Sämtliche gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der S4C. Wird die gelieferte Ware mit einem Grundstück, Gebäude oder einer beweglichen Sache verbunden, auf einem Grundstück eingebracht oder in eine räumliche Beziehung hierzu gebracht, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck (§§ 95, 97 BGB). Solange das Eigentum an der Sache nicht auf den Kunden übergegangen ist, wird dieser den Eigentümer des Grundstücks hierüber informieren, sofern er nicht selbst Eigentümer des Grundstücks ist.

5.4. Sofern nicht abweichend vereinbart richtet sich die von S4C geschuldete Beschaffenheit ausschließlich nach den Produktdatenblättern des Herstellers.

5.5. Sofern der Kunde Unternehmer ist, hat er die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen, gegebenenfalls einer Funktionsprüfung zu unterziehen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen gegenüber der S4C zu rügen. Die Beschaffenheit der Sache gilt als genehmigt, wenn nicht binnen 14 Tagen nach der Ablieferung der Ware eine Rüge bei S4C eingeht. Bei verborgenen Mängeln, die innerhalb dieser Frist nicht zu entdecken sind, bestehen Gewährleistungsansprüche nur dann, wenn die Mängelanzeige innerhalb von einem Jahr nach der Übergabe der Ware bei S4C eingeht.

Diese Ziff. 5.5 gilt nicht, wenn und soweit die S4C eine Beschaffenheitsgarantie oder eine Zusicherung abgegeben oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

6. Sonderbedingungen für Verträge über die Installation von Ladeinfrastruktur beim Kunden: Vorbereitung durch Kunde, Anzeigen; Genehmigungen

Sofern der Vertrag zwischen Kunde und S4C die Installation von Ladeinfrastruktur durch die S4C zum Gegenstand hat, gelten ergänzend die folgenden Regeln:

6.1. Die S4C erbringt Dienstleistungen zur Installation und Inbetriebnahme von Ladeinfrastruktur ausschließlich für Komponenten, die der Kunde von der S4C bezieht bzw. bezogen hat. Der Kunde kann die Dienstleistungen zur Installation und Inbetriebnahme zusammen mit dem Kauf über Ladeinfrastruktur bei S4C beauftragen. S4C führt ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Installations- und Inbetriebnahme-Dienstleistungen durch.

6.2. Die S4C bietet die Montage (= Befestigen der Ladeinfrastruktur auf Fundament oder an Wand), den elektrischen Anschluss (= Anschließen an das Stromnetz), die Inbetriebnahme von Ladeinfrastruktur sowie deren Prüfung auf uneingeschränkte Funktionsfähigkeit.

6.3. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die für die Erbringung der Installationsdienstleistungen erforderlichen Vorinstallationen (Fundament, geeignete Wand oder Stütze für Ladeboxen, Verkabelung, etc.) herzustellen. Er hat sicherzustellen, dass die Vorinstallation den anerkannten Regeln der Technik entspricht und für die von S4C bezogene Ladeinfrastruktur tauglich ist (insbesondere hinsichtlich der Standfestigkeit von Fundament bzw. Wand und der Brandschutzanforderungen). Etwaige aufgrund ungenügender Vorinstallation entstandene zusätzliche Kosten bei der Montage und Inbetriebnahme werden vom Kunden getragen.

6.4. Zeitnah nach Auftragserteilung wird sich die S4C oder ein von dieser beauftragter Dienstleister mit dem Kun-den in Verbindung setzen, um Zeit und Ort sowie technische Aspekte der Montage abzustimmen. Der Kunde benennt gegenüber der S4C einen Hauselektriker bzw. einen fachkundigen Ansprechpartner, mit dem technische Fragen zu Anschluss, Montage und Inbetriebnahme geklärt werden können. Vor Durchführung der Mon-tage kann die S4C den Montageort nicht selbst in Augenschein nehmen. Der Kunde hat daher sicherzustellen, dass die S4C alle Informationen erhält, die für die Durchführung der Montage und deren Planung erforderlich sind. Insbesondere hat er die S4C von sich aus über alle Besonderheiten am Montageort zu informieren, die sich auf die Durchführung der Montage auswirken können. Die Leistung wird an dem Ort erbracht, an dem die Ladeinfrastruktur errichtet und betrieben werden soll. Ist die Montage aus vom Kunden zu vertretenden Grün-den zum vereinbarten Zeitpunkt nicht möglich, werden die Partien einen neuen Montagetermin vereinbaren. In diesem Fall hat der Kunde der S4C den zusätzlichen Zeitaufwand und die Kosten für eine ggf. erforderliche zusätzliche Anfahrt zu bezahlen.

6.5. Sofern nicht abweichend vereinbart hat der Kunde zum vereinbarten Montagetermin einen Ansprechpart-ner/Hauselektriker am Ort der Montage zu stellen, der mit den Besonderheiten des Montageortes vertraut ist und befugt ist, über den genauen Standort der Ladeinfrastruktur und ggf. die Beauftragung zusätzlich erforderlicher Leistungen der S4C zu entscheiden. Ferner hat er der S4C den Ort der Montage zugänglich zu machen und sicherzustellen, dass die erforderliche Vorinstallation spätestens am Montagetermin in geschuldeten Zu-stand vorhanden ist. Die S4C ist berechtigt, Komponenten bereits vor dem Montagetermin zum Montageort zu liefern und dort übergangsweise zu lagern.

6.6. Sofern bei Errichtung, Inbetriebnahme und Betrieb der Ladeinfrastruktur gesetzlich vorgeschriebene Melde- und Mitteilungspflichten bestehen (etwa Anzeige- und Nachweispflichten nach der Ladesäulenverordnung oder Anmeldungen aus Gründen der Strombereitstellung gegenüber Nutzern der Ladeinfrastruktur), liegt deren Erfüllung in der ausschließlichen Zuständigkeit des Kunden. Sofern für die Errichtung und den Betrieb der Ladeinfrastruktur öffentlich-rechtliche Genehmigungen (insbesondere nach Baurecht) oder Zustimmungen des Grundstückseigentümers erforderlich sein sollten, hat sich der Kunde selbst um diese zu kümmern.

6.7. Gem. § 19 Abs. 2 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) ist die Inbetriebnahme von Ladeeinrichtungen im Voraus gegenüber dem Netzbetreiber anzuzeigen. Sofern die Ladeeinrichtung eine Leistung von mehr als 12 kVA hat, ist überdies die Zustimmung des Netzbetreibers zur Inbetriebnahme erforderlich. Der Kunde ist
selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig im Vorfeld die Anzeige gegenüber dem Netzbetreiber durchzuführen und erforderlichenfalls dessen Zustimmung einzuholen und diese zum Montagetermin der S4C vorzulegen. Fehlt die Zustimmung des Netzbetreibers, wird die S4C die Ladeinfrastruktur nur mit maximal 12 kVA installieren.

6.8. Um die Ladeinfrastruktur ordnungsgemäß liefern und installieren zu können, ist die S4C darauf angewiesen, dass der Kunde zutreffende Angaben zu Montageort macht und seine oben geregelten Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt. Sollte sich beim Montagetermin herausstellen, dass die vom Kunden gemachten Angaben unzutreffend sind und die Installation aus diesem Grunde oder aufgrund fehlender oder nicht ausreichender Mitwirkung des Kunden nicht durchgeführt werden kann, ist der Kunde verpflichtet, der S4C hierdurch entstehende zusätzliche Aufwendungen, insbesondere für eine erneute Anfahrt und zusätzliche Personalkosten beauftragter Installationsunternehmen, zu ersetzen.

6.9. Nach Abschluss von Montage und Inbetriebnahme werden Kunde und S4C ein Inbetriebnahmeprotokoll er-stellen, in dem der Kunde die Installationsleistung der S4C abnimmt. Wegen unerheblicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach durchgeführter Montage und Inbetriebnahme die Abnahme erklärt. Bei erheblichen Fehlern bzw. Abweichungen von den technischen Spezifikationen kann der Kunde unter genauer Bezeichnung des Mangels die Abnahme verweigern. In diesem Fall wird S4C den Mangel innerhalb angemessener Frist beseitigen.

7. Sonderbedingungen für Mietverträge über Ladeinfrastruktur: Untervermietung; Pflicht zur pfleglichen Behandlung; Kündigung; Stornierungsentgelt

Sofern der Kunde Ladeinfrastruktur von S4C mietet, gelten ergänzend die folgenden Regeln:

7.1. Die S4C vermietet Komponenten der Ladeinfrastruktur nur für kurze Zeiträume (insbesondere als mobile Ladeeinrichtungen für Veranstaltungen). Die S4C ist verpflichtet, die vereinbarten Komponenten der Ladeinfrastruktur während der vereinbarten Mietdauer dem Kunden zur Verwendung zu überlassen. Mietverträge beziehen sich jeweils auf einen konkreten Betriebsstandort, an dem die S4C die Ladeinfrastruktur rechtzeitig vor Mietbeginn bereitstellen bzw. installieren wird. Für die Installation gelten die Ziff. 6.1 bis 6.8 entsprechend. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag, der für die Bereitstellung der Komponenten bestimmt worden ist.

7.2. Der Kunde wird die gemieteten Komponenten ausschließlich unter Beachtung der Herstellerangaben (Gebrauchsanweisung) für deren bestimmungsgemäßen Zweck nutzen. Der Kunde ist verpflichtet, die gemieteten Komponenten pfleglich zu behandeln. Der Kunde wird an den gemieteten Komponenten keine irreversiblen, technischen Veränderungen vornehmen. Die gemieteten Komponenten sind durch diverse Siegel gesichert, welche weder entfernt noch zerstört werden dürfen. Der Mieter ist verpflichtet, geeignete Vorkehrungen gegen Beschädigung (Vandalismus) und Diebstahl der gemieteten Komponenten (insbesondere der gemieteten Ladekabel) zu treffen. Jede Beschädigung oder Verlust der gemieteten Komponenten hat der Kunde unverzüglich gegenüber der S4C anzuzeigen.

7.3. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die gemieteten Komponenten ohne vorherige Zustimmung der S4C an andere als den im Mietvertrag vereinbarten Betriebsstandort zu bringen oder dort zu verwenden. Eine Untervermietung oder eine sonstige Nutzungsüberlassung an Dritte ist ausgeschlossen.

7.4. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Vorinstallation der Ladeinfrastruktur (Verkabelung, etc.) während der Laufzeit der Miete den jeweils anwendbaren anerkannten oder geltenden technischen Mindestanforderungen entspricht, und es keine schädlichen Rückwirkungen auf die gemieteten Komponenten gibt.

7.5. Nach Ende der Mietzeit müssen die gemieteten Komponenten bis spätestens 9 Uhr des Folgetages zur Abholung durch S4C bereitgehalten werden. Sofern der Kunde die gemieteten Komponenten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im ursprünglichen Zustand zur Rückgabe bereithält, hat er der S4C den Sachzeitwert der gemieteten Komponenten zu erstatten. Dies gilt unabhängig davon aus welchem Grund die gemieteten Komponenten nicht zurückgegeben werden können und ob der Kunde diese Gründe zu vertreten hat.

7.6. Der Kunde ist berechtigt, vor Beginn der vereinbarten Mietzeit vom Mietvertrag zurückzutreten. Macht er von diesem Recht Gebrauch, schuldet er gegenüber der S4C die Zahlung eines Stornierungsentgelts in folgender Höhe: Bei Rücktritt spätestens 10 Wochen vor Mietbeginn beträgt das Stornierungsentgelt 50 % der vereinbarten Gesamtmiete; bei Rücktritt spätestens 6 Wochen vor Mietbeginn beträgt das Stornierungsentgelt 75 % der vereinbarten Gesamtmiete; bei Rücktritt spätestens 6 Wochen vor Mietbeginn beträgt das Stornierungsentgelt 100 % der vereinbarten Gesamtmiete.

8. Sonderbedingungen für Wartung und Inspektion von Ladeinfrastruktur: War-tungsverträge; Haltbarkeitsgarantien; Laufzeit; Preise

Sofern der Kunde die S4C mit der Erbringung von Inspektions- und Wartungsdienstleistungen beauftragt, gelten ergänzend die folgenden Regeln.

8.1. Die S4C erbringt Inspektions- und Wartungsdienstleistungen für Ladeinfrastruktur. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass S4C die Inspektions- und Wartungsarbeiten ungehindert durchführen kann. Dazu muss der Kunde insbesondere den Zugang zu den Elektroräumen nach vorheriger Ankündigung gewähren und gegenüber der S4C einen Ansprechpartner benennen, der für Rückfragen und zur Abstimmung von Inspektions- und Wartungsterminen zur Verfügung steht.

8.2. Die S4C erbringt Inspektions- und Wartungsdienstleistungen in zwei Modellen:

a) Wartungsvertrag: Sofern der Kunde allein Inspektions- und Wartungsdienstleistungen beauftragt, kommt zwischen den Parteien ein Dienstleistungsvertrag zustande, auf dessen Grundlage die S4C die Inspektions- und Wartungstätigkeiten an der Ladeinfrastruktur erbringt wie in der Leistungsbeschreibung beschrieben.

b) Haltbarkeitsgarantie: Sofern die Parteien eine Haltbarkeitsgarantie für die von S4C gelieferte und installierte Ladeinfrastruktur für einen bestimmten Zeitpunkt (bis zu 5 Jahre) vereinbaren, beinhaltet die Haltbarkeitsgarantie als Nebenleistung stets auch die Erbringung von Inspektions- und Wartungsdienstleistungen durch die S4C. Die S4C schließt Haltbarkeitsgarantien nur ab, wenn sie während der Dauer der Haltbarkeitsgarantie auch die Inspektions- und Wartungstätigkeiten für die Ladeinfrastruktur übernimmt.

8.3. Während der Laufzeit des Wartungsvertrages bzw. der Haltbarkeitsgarantie führt die S4C für die vereinbarten Ladepunkte in jährlichen Intervallen – sowie bei Störungsmeldungen durch den Kunden – Sicht-, Funktions- und Sicherheitsprüfung gemäß den jeweils geltenden VDE-Vorschriften durch und dokumentiert die durchgeführten Prüfungen. Sofern die S4C hierbei Störungen bzw. Reparaturbedarf an der Ladeinfrastruktur feststellt, wird sie die erforderlichen Reparaturen wie folgt durchführen:

a) Haben die Parteien einen reinen Wartungsvertrag (Ziff. 8.2. Bst. a)) abgeschlossen, wird die S4C dem Kunden ein Kostenangebot für die Durchführung der erforderlichen Reparaturen vorlegen. Dabei werden die Stundensätze gemäß Ziff. 8.7. sowie für Ersatzteile die Komponentenpreise der Hersteller angesetzt. Sofern der Kunde die angebotene Reparatur beauftragt, wird S4C sie durchführen und die hierfür anfallenden Kosten zusätzlich zum Grundpreis gem. Ziff. 8.6. gegenüber dem Kunden abrechnen. Falls die Parteien ein jährliches Reparaturbudget vereinbart haben, wird S4C die Reparaturen, die aus dem Reparaturbudget bestritten werden können, ohne vorherige Rücksprache mit dem Kunden durchführen und die hier-für anfallenden Kosten gegenüber dem Kunden berechnen.

b) Haben die Parteien demgegenüber eine Haltbarkeitsgarantie (Ziff. 8.2. Bst. b)) abgeschlossen, wird die S4C alle Reparaturen, deren Erforderlichkeit sie im Rahmen ihrer Inspektionen feststellt, ohne vorherige Rücksprache mit dem Kunden auf eigene Kosten durchführen. Diese Reparaturen sind mit der Zahlung des Grundpreises gem. Ziff. 8.6. abgegolten. Dies gilt nicht für Reparaturen, die auf Beschädigungen durch Dritte, Höhere Gewalt, unsachgemäße Benutzung oder schädigende Rückwirkungen aus der Vorinstallation des Kunden zurückzuführen sind. Derartige Reparaturen liegen außerhalb der Haltbarkeitsgarantie. Werden sie erforderlich, wird die S4C dem Kunden ein Kostenangebot vorlegen, wobei die Stundensätze gemäß Ziff. 8.7. sowie für Ersatzteile die Komponentenpreise der Hersteller angesetzt werden. Sofern der Kunde die angebotene Reparatur beauftragt, wird S4C sie durchführen und die hierfür anfallenden Kosten zusätzlich zum Grundpreis gem. Ziff. 8.6. gegenüber dem Kunden abrechnen.

8.3. Die S4C ist zu einer Erbringung von Wartungsdienstleistungen an der Ladeinfrastruktur nur verpflichtet, so-lange die Ladeinfrastruktur ordnungsgemäß installiert und angeschlossen ist, mit Strom versorgt wird. Sollte der Kunde die Ladeinfrastruktur während der Vertragslaufzeit nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand halten und die S4C infolgedessen keine Wartungs- und Inspektionsdienstleistungen durchführen können, ist der Kunde gleichwohl zur Zahlung des Grundpreises gem. Ziff. 8.6. verpflichtet.

8.4. Sofern nicht abweichend vereinbart, haben Wartungsverträge (vgl. Ziff. 8.2. a)) eine Grundlaufzeit von zwei Jahren, die mit der beiderseitigen Unterzeichnung zu laufen beginnt. Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf der Grundlaufzeit gekündigt, verlängert er sich auf unbestimmte Zeit und kann ab dann mit einer Frist von einem Monat jederzeit gekündigt werden. Im Übrigen ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Haltbarkeitsgarantien (vgl. Ziff. 8.2 b)) werden für die gesamte Dauer garantierten Haltbarkeit (bis zu 5 Jahre) abgeschlossen und sind vor Ablauf der Haltbarkeitsgarantie nicht ordentlich kündbar.

8.5. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Jede ordentliche oder außerordentliche Kündigung muss schriftförmig erklärt werden.

8.6. Für die Erbringung von Inspektions- und Wartungsdienstleistungen nach dem Wartungsvertrag bzw. für die Übernahme der Haltbarkeitsgarantie zahlt der Kunde einen jährlichen Grundpreis in der jeweils vereinbarten Höhe. Der Grundpreis wird monatlich zu einem Zwölftel abgerechnet. Geriet der Kunde mit zwei aufeinander folgenden Monatszahlungen in Verzug, ist S4C berechtigt, die Gesamtsumme des jährlichen Grundpreises so-fort in voller Höhe in Rechnung zu stellen.

8.7. Alle mit der Zahlung des Grundpreises gem. Ziff. 8.6. nicht abgegoltenen Leistungen wird die S4C zum Stundensatz von 92,95 EUR (zzgl. USt.) bei einer 15-Minuten-Taktung abrechnen. Der S4C steht es frei, ein neues Preisblatt einzuführen. Macht sie hiervon Gebrauch, gelten die darin geregelten Tarife und Stundensätze für alle Verträge, die unter Geltung des neuen Preisblattes abgeschlossen werden. Die Ersatzteile werden nach den jeweiligen Komponentenpreisen der Hersteller angesetzt.

9. Haftung

9.1. Die Parteien haften, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt wird – unabhängig vom Rechtsgrund – für Schäden nur in den nachfolgenden Grenzen:

(a) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der jeweiligen Partei, ihrer gesetzlichen Vertreter, eines Mitarbeiters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen unbegrenzt;

(b) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die jeweilige Partei, seines gesetzlichen Vertreters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertrags-pflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die die andere Partei vertrauen darf.

9.2. Darüber hinaus ist eine Haftung der Parteien ausgeschlossen, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen. Die Haftungsbegrenzung nach Ziff. 9.1. gilt nicht für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit.

9.3. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen.

10. Höhere Gewalt

10.1. Sollte S4C durch höhere Gewalt, Krieg, Terror, Naturgewalten, Arbeitskampfmaßnahmen bei Zulieferbetrieben, Beschädigung der Erzeugungs-, Übertragungs-, Verteilungs- oder Kommunikationsanlagen oder Computer Hard- und Software, Anordnungen der öffentlichen Hand oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in der Macht der S4C liegt bzw. mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, an der Leistung gehindert sein, so ruhen die Leistungspflichten der S4C, bis diese Umstände und deren Folgen beseitigt sind. In solchen Fällen kann der Kunde keinen Schadensersatz gegen S4C beanspruchen. S4C wird in derartigen Fällen mit allen angemessenen Mitteln dafür sorgen, die Verpflichtungen aus dem Vertrag sobald wie möglich wieder nachkommen zu können.

10.2. Solange die Pflichten der S4C gem. Ziff. 10.1 ruhen, ruhen auch die Gegenleistungspflichten des Kunden.

11. Schlussbestimmungen; Rechtsnachfolge

11.1. Sofern der Kunde ein Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag Berlin, sofern nicht zwingend ein davon abweichender gesetzlicher Gerichtsstand besteht.

11.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden versuchen, eine unwirksame Bestimmung durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt, aber wirksam ist. Dasselbe gilt für Lücken des Vertrages.

11.3. S4C ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung einzelner vertraglich geschuldeter Leistungen zu beauftragen.

11.4. Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag jeder-zeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ein-tretenden Bedenken bestehen. Der Kunde erteilt bereits mit dem Vertragsschluss seine Zustimmung zu einer Übertragung auf ein mit der S4C verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. Jede Übertragung ist der jeweils anderen Partei unverzüglich in Schriftform mitzuteilen. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins-besondere nach Umwandlungsrecht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Diese Regelungen gelten auch für wiederholte Rechtsnachfolgen.